Erklärbeitrag

BGB § 32: Mitglieder­versammlung und Online-Teilnahme im Reitverein

Über die Finanzierung der Reithalle sollen auch Mitglieder mitentscheiden können, die am Versammlungstag nicht vor Ort sind. § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Mitgliederversammlung und die elektronische Teilnahme. Hier erfahren Sie, wie Sie Wortmeldungen, Änderungsanträge und Abstimmung für Präsenz- und Online-Teilnehmende vorbereiten.