Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung

Sollinhalt der Vereinssatzung: § 58 BGB

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Wo stehen die Regeln zu Eintritt, Austritt, Beiträgen, Vorstand und Mitgliederversammlung? Das Arbeitsblatt hilft Ihnen, die passenden Stellen in der geltenden Vereinssatzung zu finden und Lücken für eine fachliche Besprechung festzuhalten. § 58 BGB nennt dazu den Sollinhalt einer Satzung; weitere Gründungs-, Register- und Gemeinnützigkeitsanforderungen sind gesondert zu prüfen.

So nutzen Sie diese Hilfe

  1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
  2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
  3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Begriffe kurz erklärt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.

Konkreter Ablauf für Vorstand und Mitglied

  • Vorstand: Vier Nummern mit Fundstellen eigener Satzung abgleichen.
  • Mitglied: Eintritt, Austritt und Beiträge in geltender Satzung nachlesen, nicht aus einer Hallenordnung ableiten.
  • Bei Anlagenbetrieb, Schulpferden und Hallennutzung Satzung und nachgeordnete Ordnung unterscheiden.
  • Lücke als Prüffrage dokumentieren. § 58 enthält nicht alle Gründungs-, Register- oder Gemeinnützigkeitsanforderungen.

§ 58 BGB – amtlicher Volltext – amtlicher Wortlaut

Der folgende Abschnitt enthält den amtlichen Gesetzeswortlaut. Die Erläuterungen finden Sie außerhalb dieses Abschnitts.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Direkt nutzbare Arbeitsmittel

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Grenzen

  • Keine vollständige Mustersatzung oder Registerfreigabe.

Stand: Oktober 2026