Sollinhalt der Vereinssatzung: § 58 BGB Wofür dieses Arbeitsblatt hilft Sie bereiten Entscheidungen nachvollziehbar vor. Beteiligte erkennen, wer zuständig ist und was als Nächstes geschieht. So verwenden Sie die Textvorlage Öffnen Sie die Datei in einem Texteditor oder Textprogramm und speichern Sie zuerst eine eigene Kopie. Ersetzen Sie Platzhalter durch die für Ihren Vorgang passenden Angaben. Unbekanntes bleibt offen; notieren Sie Rückfrage und zuständige Person. 1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen. 2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren. 3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest. Speichern Sie Änderungen unter Ihrem eigenen Dateinamen. Zum Weitergeben können Sie zusätzlich ein PDF erzeugen. Eine Textvorlage wird nicht als Projektdatei in ein Online-Werkzeug geladen. ARBEITSBLATT Eigene Arbeitsvorlage · reitvereine § 58 BGB nennt den Sollinhalt der Satzung. Im Reitverein müssen Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand und Versammlung auffindbar sein. Satzungsfassung: ________________________________________________ Eintritt / Austritt: Fundstelle: ________________________________________________ Beiträge: ob / welche: ________________________________________________ Vorstandsbildung: ________________________________________________ Einberufung / Form / Beurkundung: ________________________________________________ Branchenordnung / Grundlage: ________________________________________________ Lücke / Fachprüfung: ________________________________________________ PRAXIS ANLEITUNG Vorstand: Vier Nummern mit Fundstellen eigener Satzung abgleichen. Mitglied: Eintritt, Austritt und Beiträge in geltender Satzung nachlesen, nicht aus Gewässer-/Hallenordnung erraten. Bei Anlagenbetrieb, Schulpferden und Hallennutzung Satzung und nachgeordnete Ordnung unterscheiden. Lücke als Prüffrage dokumentieren. § 58 enthält nicht alle Gründungs-, Register- oder Gemeinnützigkeitsanforderungen. GRENZEN Keine vollständige Mustersatzung oder Registerfreigabe. GESETZE UND ÖFFENTLICHE STELLEN § 58 BGB – amtlicher Volltext https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html