Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Die Panoramafreiheit erlaubt nicht automatisch Aufnahmen aus jeder technisch erreichbaren Perspektive. Drohnenbilder, die einen geschützten Gegenstand aus der Luft zeigen, können außerhalb der Ausnahme des § 59 UrhG liegen. Eine zulässige Flugbewegung und die urheberrechtlich zulässige Bildverwendung sind unterschiedliche Fragen.

Der Originalfall: Kunstinstallationen in einem Haldenführer
Ein Buchverlag veröffentlichte Freizeitführer über Bergehalden im Ruhrgebiet. Darin erschienen Drohnenbilder von Kunstinstallationen, darunter eine Sonnenuhr und eine als „Tetraeder“ bezeichnete Installation. Eine Verwertungsgesellschaft machte die Rechte der beteiligten Künstler geltend.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verlags zurück. Im Originalfall blieben Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten bestehen. § 97 UrhG bildet die Grundlage für Unterlassung und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz. Daraus wird kein fester Schadensbetrag für andere Bildverwendungen abgeleitet.
Was die Panoramafreiheit begrenzt
§ 59 UrhG ist eine Ausnahme von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers. Sie betrifft unter ihren Voraussetzungen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei der Abbildung bleibt die öffentlich zugängliche Perspektive von Bedeutung.
Eine Drohne ermöglicht Blickwinkel, die ein gewöhnlicher Betrachter von dort aus nicht hat. Das Urteil zeigt, warum Panoramafreiheit bei Drohnenbildern nicht mit „draußen sichtbar, deshalb frei verwendbar“ gleichgesetzt werden darf. Die technische Erreichbarkeit eines Blickwinkels erweitert die gesetzliche Ausnahme nicht beliebig.
Aufnehmen, vervielfältigen und veröffentlichen unterscheiden
Ein Vereinsfoto kann mehrere Schritte durchlaufen: Aufnahme, Bearbeitung, Druck und Onlineveröffentlichung. Das Urheberrechtsgesetz ordnet den Berechtigten verschiedene Verwertungsrechte zu; insbesondere können Vervielfältigung und Verbreitung relevant sein. Eine Erlaubnis für einen bestimmten Zweck deckt nicht zwangsläufig jedes weitere Medium ab.
Vor diesen Fragen steht allerdings, ob das abgebildete Motiv überhaupt ein geschütztes Werk ist und welche Rechte noch bestehen. Nicht jeder Gegenstand auf einem Vereinsgelände ist urheberrechtlich geschützt. Das Urteil ersetzt deshalb keine Prüfung des konkreten Motivs und ist auch kein Verbot sämtlicher Luftaufnahmen.
Was eine Flugerlaubnis nicht mitentscheidet
Luftverkehrsrecht, Naturschutz, Persönlichkeitsrechte und Urheberrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Betriebsberechtigung für eine Drohne bedeutet nicht, dass jedes aufgenommene Kunstwerk ohne weitere Grundlage gedruckt oder im Internet gezeigt werden darf. Umgekehrt ersetzt eine Bildlizenz keine erforderliche Flugberechtigung.
Für Vereine lohnt sich eine klare Rechtekette: Wer erstellt das Foto, welches geschützte Motiv erscheint darauf und wofür soll das Bild verwendet werden? Das sind organisatorisch beschreibbare Fragen. Eine verbindliche Freigabe eines konkreten Bildes wird mit dieser Fallbesprechung nicht erteilt.
Was das Urteil für Ihre Vereinsbilder bedeutet
Luftbilder von Reitanlagen oder Turnierplätzen können geschützte Gebäude oder Kunstwerke enthalten. Das Eigentum des Vereins an der Anlage ist keine umfassende Aussage über Urheberrechte anderer Personen. Für einen beauftragten Fotografen sollte der gewünschte Verwendungsumfang erkennbar sein.
Nicht jedes Hindernis oder Zweckgebäude ist ein geschütztes Werk. Das Urteil verlangt deshalb keine pauschale Lizenz für alle Anlagenbilder, erlaubt aber auch keine pauschale Berufung auf die Panoramafreiheit aus der Luft.
Beispiel aus der Vereinsarbeit
Nehmen wir folgende Situation an: Ein Reitverein plant ein Turnierplakat mit einem Drohnenbild seiner Anlage. Neben dem Parcours soll eine moderne Skulptur als markanter Blickfang sichtbar werden; dasselbe Motiv ist für Sponsorenunterlagen vorgesehen.
Über diese konkrete Vereinsnutzung hat das Gericht nicht entschieden. Prüfen Sie die Rechte am vorgesehenen Motiv vor der Verwendung.
Welche Informationen Vorstand und Mitglieder benötigen
Der Vorstand kann die folgenden Unterlagen und Abläufe für eine sachgerechte Besprechung vorbereiten. Mitglieder können daran erkennen, welche Tatsachen zum Thema gehören und welche Aussagen sich aus dem Urteil allein noch nicht ergeben.
- Motiv und Aufnahmeperspektive vor dem Auftrag beschreiben.
- Fotografenrechte und Rechte am abgebildeten Werk getrennt erfassen.
- Print, Website und soziale Medien im vereinbarten Nutzungsumfang unterscheiden.
- Luftverkehrs- und Schutzgebietsfragen separat bearbeiten.
Häufige Fragen
Ist jedes Drohnenfoto urheberrechtlich unzulässig?
Nein. Es kommt unter anderem auf ein geschütztes Werk, die konkrete Nutzung und eine mögliche Erlaubnis oder gesetzliche Ausnahme an.
Darf der Verein ein vom Fotografen überlassenes Bild überall nutzen?
Das hängt vom vereinbarten Nutzungsumfang und den Rechten am Motiv ab. Die Rechte des Fotografen und Rechte an abgebildeten Werken sind unterschiedliche Ebenen.