Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Ein ausländischer Gemeinnützigkeitsbescheid belegt nicht automatisch die Voraussetzungen des deutschen Spendenabzugs. Im entschiedenen Fall fehlte der ausreichende Nachweis der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen. Mehrere weitere Fragen zum Drittstaatenrecht ließ der BFH ausdrücklich offen.

Eine Schweizer Stiftung und ein deutscher Steuerabzug
Vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Frage, ob eine Spende an eine Schweizer Stiftung in Deutschland steuerlich abgezogen werden durfte. Die Zuwendung stammte aus dem Jahr 2017. Der Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen. Die vorgelegten Gründungsunterlagen, Angaben zum ausländischen Steuerstatus und ein Geschäftsbericht reichten dem Gericht nicht aus, um die Voraussetzungen für den deutschen Spendenabzug zu belegen. Der BFH wies die Revision zurück.
Der Fall handelt nicht von einem beliebigen Vereinskonto im Ausland. Es ging um den persönlichen Sonderausgabenabzug einer konkreten Zuwendung. Die Frage, wie ein deutscher Verein eigene Mittel an einen Projektpartner weitergeben darf, bildet einen anderen rechtlichen Prüfungsgegenstand.
Welche Anforderungen der BFH auseinanderhielt
§ 10b EStG betrifft begünstigte Zwecke und Empfänger. § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG und die Vorschriften der Abgabenordnung bilden den gemeinnützigkeitsrechtlichen Hintergrund. Ein unterstützenswerter Zweck allein genügt nicht: Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen den einschlägigen Anforderungen entsprechen.
§§ 59 und 60 AO betreffen dabei die satzungsmäßige Grundlage, § 63 AO die tatsächliche Geschäftsführung und deren Nachweis. §§ 52 und 53 AO unterscheiden gemeinnützige und mildtätige Zwecke; § 56 AO betrifft die Ausschließlichkeit. Diese Ebenen erklären, warum eine ausländische Steuerbefreiung oder ein freundliches Dankesschreiben die deutsche Einordnung nicht ersetzen.
Warum die Unterlagen beim Spender wichtig werden
Nach der Entscheidung trägt der inländische Spender bei einer ausländischen Organisation die Nachweispflicht für die maßgeblichen Voraussetzungen. Er kann sich nicht darauf beschränken, dass die Organisation vor Ort als gemeinnützig anerkannt ist. Auch fehlende Bereitschaft des Empfängers, interne Unterlagen herauszugeben, stellt die Voraussetzungen nicht automatisch her.
Auslandsspenden nachvollziehbar dokumentieren bedeutet deshalb mehr als einen Überweisungsbeleg aufzubewahren. Satzung, Tätigkeitsdarstellung und tatsächliche Mittelverwendung betreffen andere Fragen als allein der Eingang einer Zahlung. Welche Unterlagen im konkreten Verfahren genügen, wird hier nicht für einzelne Leserfälle entschieden.
Welche Fragen das Urteil gerade nicht abschließend löste
Artikel 63 AEUV schützt grundsätzlich den Kapitalverkehr auch mit Drittstaaten. Der BFH sah keinen Verstoß darin, die Zuwendung den nationalen Gemeinnützigkeitsanforderungen zu unterwerfen. Daraus folgt weder eine allgemeine steuerliche Anerkennung sämtlicher Schweizer Empfänger noch ein Verbot jeder grenzüberschreitenden Förderung.
Weil der erforderliche Nachweis bereits fehlte, entschied der BFH nicht abschließend über die weiteren umstrittenen Voraussetzungen zu Amtshilfe und Beitreibungshilfe. Auch bestimmte Anforderungen an den Zuwendungsnachweis blieben offen. Ein neuer Spendenweg lässt sich daher nicht allein mit diesem Urteil steuerlich freigeben.
Was die Entscheidung für Reitvereine bedeutet
Reitvereine können ausländische Jugend-, Tier- oder Bildungsprojekte unterstützen. Welche steuerbegünstigten Zwecke ein Empfänger tatsächlich verfolgt, ist dabei präziser zu beschreiben als „Unterstützung des Reitsports“. Ein persönlicher Spendenabzug und ein vom Verein finanzierter Leistungsaustausch sind getrennte Vorgänge.
Der Projektname belegt nicht automatisch einen in Deutschland anerkannten Zweck. Ausgaben für einen Reiturlaub oder eine konkrete Unterrichtsleistung werden durch einen Förderhinweis nicht zu einer freien Spende.
Beispiel aus der Vereinsarbeit
Ein Reitvereinsmitglied möchte direkt an eine ausländische Stiftung für ein Jugendprojekt mit Pferden spenden. Die Stiftung ist vor Ort steuerbefreit, bietet aber keine hinreichenden Unterlagen zur Satzung und tatsächlichen Mittelverwendung an.
Vor der Zahlung fragt das Mitglied, welche Satzungs- und Tätigkeitsunterlagen die Stiftung bereitstellen kann. Der Verein kann auf das Jugendprojekt hinweisen, sollte daraus aber keine Zusage für die deutsche Steuererklärung machen.
Welche Informationen Vorstand und Mitglieder benötigen
Der Vorstand kann die folgenden Unterlagen und Abläufe für eine sachgerechte Besprechung vorbereiten. Mitglieder können daran erkennen, welche Tatsachen zum Thema gehören und welche Aussagen sich aus dem Urteil allein noch nicht ergeben.
- Spender, Zahlungsempfänger und ausführenden Projektpartner getrennt benennen.
- Verfügbare Satzungs- und Tätigkeitsunterlagen frühzeitig zusammenstellen.
- Öffentliche Spendenkommunikation nicht mit einer garantierten Steuerwirkung verbinden.
- Mittelweitergabe eines Vereins und persönlichen Spendenabzug getrennt beraten lassen.
Häufige Fragen
Genügt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des ausländischen Staates?
Nach dem Urteil nicht automatisch. Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen des deutschen Spendenabzugs und deren Nachweis.
Hat der BFH alle Rechtsfragen zu Schweizer Spenden entschieden?
Nein. Mehrere zusätzliche Fragen, insbesondere zu Amtshilfe und Beitreibungshilfe, waren wegen des bereits fehlenden Nachweises nicht entscheidungserheblich.