Kinder- und Jugendschutz

Schutzkonzept am Stall: Risiken, Meldewege und §-72a-Prüffragen

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Hier finden Sie den Gesetzestext zu „Schutzkonzept am Stall: Risiken, Meldewege und §-72a-Prüffragen“, eine verständliche Einordnung und passende Arbeitsblätter für Ihren Vereinsalltag.

So nutzen Sie diese Hilfe

  1. Beschreiben Sie Angebot und beteiligte Rollen.
  2. Prüfen Sie Betreuung, Schutzregeln und erforderliche Nachweise im zutreffenden Rahmen.
  3. Machen Sie Kontakt, Vertretung und vereinbarte Hilfewege bekannt.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

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Kurzantwort

An wen kann ich mich bei einem unangenehmen oder übergriffigen Vorfall wenden?

§72a SGB VIII unterscheidet öffentliche Jugendhilfe, Vereinbarungen mit freien Trägern und konkrete neben- oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Nicht jedes Vereinsmitglied benötigt allein wegen seiner Mitgliedschaft ein Führungszeugnis. Zuerst werden Trägerrolle, Aufgabe, Art, Intensität und Dauer des Kontakts sowie die örtliche Vereinbarung geprüft. Absatz 5 begrenzt die Datenverarbeitung und enthält eigene Löschvorgaben. Der vollständige unveränderte Originalwortlaut steht getrennt von dieser eigenen Erläuterung. Schutzkonzept, Auswahl, Schulung und erreichbare Beschwerdewege bleiben daneben erforderlich.

Amtlicher Originalwortlaut: §72a SGB VIII

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Eigene Erläuterung – getrennt vom Gesetzestext

Die folgenden Abschnitte erklären den begrenzten Anwendungsbereich und konkrete Branchenfragen. Sie verändern den amtlichen Wortlaut nicht und entscheiden keinen Einzelfall.

Risiken im Stall gemeinsam besprechen

Im Einzelunterricht können fachliche Autorität und emotionale Bindung an ein Pferd Abhängigkeit erzeugen. Kinder müssen eine Frage oder Ablehnung ohne Angst vor Nachteilen äußern können. Körpernahe Hilfe wird verständlich erklärt und in einem vorher abgestimmten Rahmen organisiert; das Blatt gibt keine praktische Reitanleitung.

Umkleiden und Rückzugsorte brauchen Privatsphäre und bekannte Zugangsregeln. Bei Fahrten und Übernachtungen werden Zuständigkeit, Einwilligung, Übergabe und alternative Kontaktwege geklärt. Digitale Kommunikation wird transparent organisiert; private Einzelkontakte dürfen nicht der einzige Zugang zu Hilfe sein.

Träger, Tätigkeit und Vereinbarung getrennt prüfen

Die Absätze1 und2 betreffen Beschäftigung beziehungsweise Vermittlung und Vereinbarungen; die Absätze3 und4 konkretisieren den Umgang mit neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Entscheidend ist die tatsächliche Aufgabe, etwa regelmäßige Betreuung oder ein vergleichbarer Kontakt, nicht die bloße Bezeichnung Helfer.

Art, Intensität und Dauer des Kontakts werden für die konkrete Tätigkeit beschrieben. Eine örtliche Vereinbarung und zusätzliche wirksam geltende Vorgaben sind mit der zuständigen Jugendhilfe-/Trägerstelle zu prüfen. Ein Verband kann für seine eigenen Maßnahmen eigene Anforderungen festlegen; daraus entsteht keine unverändert für jeden örtlichen Verein geltende Bundespflicht.

Einsichtnahme und Daten sparsam organisieren

Absatz 5 nennt den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die dort genau bestimmte Information über Verurteilungen. Die Nummer 3 umfasst sowohl den Straftatenkatalog aus Absatz 1 als auch den gesonderten Fall der Nummer 3 Buchstabe b. Das ist keine Erlaubnis, beliebige Strafregisterdaten oder ganze Zeugnisse in einer Vereinsliste zu sammeln.

Die Verarbeitung ist an die Eignungsprüfung für genau die Tätigkeit gebunden, die Anlass der Einsichtnahme war. Befugte Personen, geschützter Zugang und ein Löschverfahren werden vor der Erfassung geklärt. Die öffentlich bearbeitbare Vorbereitungsvorlage fragt deshalb nach dem Verfahren und Belegverweisen, nicht nach konkreten Verurteilungen.

Nichtaufnahme und Tätigkeitsende berücksichtigen

Nach Absatz 5 sind gespeicherte Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Person die bezeichnete Tätigkeit nicht ausübt. Spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit sind sie zu löschen. Sechs Monate sind eine Höchstgrenze des genannten Falls, keine pauschale Aufbewahrungspflicht für jeden Vorgang.

Wie aktuell ein vorzulegendes Führungszeugnis sein muss, ist eine andere Frage als die gesetzliche Löschung gespeicherter Einsichtnahmedaten. Klären Sie beide Verfahren und die dazugehörigen Termine mit den zuständigen Personen.

Beschwerde, Hinweis und Unterstützung

Kinder, Jugendliche und Eltern brauchen eine tatsächlich erreichbare Schutzkontaktperson und eine unabhängige Alternative. Prüfen Sie Kontakt und Vertretung vor der Bekanntgabe; vertrauliche Falldetails gehören nicht in die allgemeine Kontaktkarte.

Bei einem Hinweis zuhören, keine eigene detaillierte Befragung und keine Geheimhaltung versprechen, die Schutz verhindern würde. Notwendige Fakten werden außerhalb der Workshopblätter geschützt dokumentiert und an die zuständige Schutz-/Fachstelle gegeben. Eine akute Gefährdung benötigt sofort die zuständige Notfallhilfe. Vereinshelfer führen keine eigene Ermittlung.

Für Vorstand und einzelne Interessierte

Die Organisation bestätigt Zuständigkeiten und tatsächlich verfügbare Angebote. Einzelne Mitglieder oder Interessierte können die Fragen vorab lesen, eigene Grenzen benennen und sich an die angegebene Funktion wenden. Ein ausgefülltes Blatt schafft keine zusätzliche Erlaubnis.

  • Trainer-/Pferdeabhängigkeit, Einzelunterricht und körpernahe Hilfe beachten.
  • Reitferien, Fahrten und Umkleide haben andere Kontaktlagen als Materialausgabe.
  • Fachausbildung, Betreuungsaufgabe, Schutzkonzept und §72a-Verfahren getrennt klären.

Konkreter Ausgangspunkt

Nehmen wir an, Ihr Reitverein bespricht Einzelunterricht, Umkleiden, Fahrten und digitale Kommunikation in einem Workshop. Sammeln Sie für jeden Bereich konkrete Risiken und mögliche Schutzmaßnahmen. Die Beteiligten legen anschließend fest, welche Maßnahme vor Ort umgesetzt wird, wer sie übernimmt und wann sie gemeinsam überprüft wird.

Praktischer Ablauf

  1. Tatsächlichen Träger und Kinder-/Jugendhilfekontext feststellen.
  2. Konkrete Betreuungstätigkeit und Kontaktintensität beschreiben.
  3. Anwendbare Vereinbarung und Entscheidung mit zuständiger Stelle klären.
  4. Befugte Einsichtnahme und begrenzte geschützte Dokumentation organisieren.
  5. Bei Tätigkeitsänderung, Nichtaufnahme oder Ende auch Löschung und Schutzwege kontrollieren.

Bearbeitbare Arbeitsmittel

Im Browser ausfüllen und drucken Textvorlage herunterladen

§72a-Verfahrensfragen für Vorstand und Zuständige

Keine Führungszeugnisdaten oder Verdachtsfälle in dieses allgemeine Blatt eintragen. Nur Organisation und zuständige Funktionen dokumentieren.

  • Veranstaltung/Tätigkeit und tatsächlicher Träger
  • Kinder-/Jugendhilfekontext und zuständige Stelle
  • Kontakt: Art/Intensität/Dauer
  • Anwendbare Vereinbarung/Originalstand
  • Zuständige Entscheidung zur konkreten Tätigkeit
  • Befugte Einsichtnahme und geschützter Verfahrensort
  • Nichtaufnahme/Ende: zuständiger Löschprozess
  • Offene Fachfrage/Bestätigung/Prüfdatum

Workshop: Einzelunterricht und körpernahe Hilfe

Vor Ort mit Jugendlichen, Betreuung und Zuständigen bearbeiten. Keine personenbezogenen Vorfallakten auf diesem Workshopblatt.

  • Fachliche Rolle/Abhängigkeit vom Angebot
  • Einsehbarkeit und tatsächliche Zugangswege
  • Wie werden Hilfe und Grenzen erklärt?
  • Welche transparente Alternative besteht?
  • Benannte Schutzfunktion und unabhängige Alternative
  • Beschlossene Maßnahme/verantwortliche Funktion
  • Verständliche Information an Minderjährige
  • Prüfdatum/offene Frage/Nachkontrolle

Workshop: Umkleide und Rückzugsbereiche

  • Tatsächlicher Bereich und Zugang
  • Privatsphäre/Betreten/Ankündigungsregel
  • Wer darf wann unterstützen?
  • Alternative bei Unwohlsein oder Grenzverletzung
  • Benannte Schutzfunktion und unabhängige Alternative
  • Beschlossene Maßnahme/verantwortliche Funktion
  • Verständliche Information an Minderjährige
  • Prüfdatum/offene Frage/Nachkontrolle

Workshop: Fahrten und Übernachtungen

  • Tatsächliche Fahrt/Unterkunft/Veranstalter
  • Betreuungs-/Fahrzuständigkeit getrennt
  • Übergabe/Sorgeberechtigteninformation
  • Schlaf-/Sanitär-/Einzelkontaktrisiken
  • Benannte Schutzfunktion und unabhängige Alternative
  • Beschlossene Maßnahme/verantwortliche Funktion
  • Verständliche Information an Minderjährige
  • Prüfdatum/offene Frage/Nachkontrolle

Workshop: Digitale Kommunikation

  • Tatsächlicher Gruppen-/Kontaktkanal
  • Transparenz und beteiligte Sorgeberechtigte
  • Private Einzelkontakte und Grenzregel
  • Beschwerdeweg außerhalb des betroffenen Kanals
  • Benannte Schutzfunktion und unabhängige Alternative
  • Beschlossene Maßnahme/verantwortliche Funktion
  • Verständliche Information an Minderjährige
  • Prüfdatum/offene Frage/Nachkontrolle

Beschwerde- und Meldewege am Stall

Verfahrensblatt ohne Verdachts- oder Gesundheitsdaten. Erreichbarkeit tatsächlich prüfen.

  • Verantwortliche lokale Schutzfunktion
  • Unabhängige Alternative bei Befangenheit
  • Externe Fachberatungsstelle/Originalquelle
  • Wie erfahren Kinder und Eltern davon?
  • Wer übernimmt bei Nichterreichbarkeit?
  • Geschützter Melde-/Dokumentationsweg
  • Akute Gefahr: örtlich bestätigter Notfallweg
  • Geprüft am/durch/nächste Kontrolle

Grenzen

  • Keine pauschale Führungszeugnispflicht oder automatische Eignung durch Mitgliedschaft/Formular.
  • Keine Kopie oder vollständige Inhaltsabschrift des Führungszeugnisses im allgemeinen Vereinsordner.
  • Ein Führungszeugnis ersetzt weder Schutzkonzept noch fachliche Reaktion auf einen Hinweis.

Schutzkonzept am Stall: Risiken, Meldewege und §-72a-Prüffragen – ausfüllbares Arbeitsmittel

So verwenden Sie das Arbeitsmittel

Die Felder lassen sich direkt im Browser ausfüllen und ausdrucken. Die Eingaben werden nicht automatisch gespeichert oder versendet. Für dauerhaft bearbeitbare Notizen die Textvorlage herunterladen. Funktionen und Belegverweise statt unnötiger persönlicher Daten verwenden.

Textvorlage herunterladen

1. Veranstaltung/Tätigkeit und tatsächlicher Träger

2. Kinder-/Jugendhilfekontext und zuständige Stelle

3. Kontakt: Art/Intensität/Dauer

4. Anwendbare Vereinbarung/Originalstand

5. Zuständige Entscheidung zur konkreten Tätigkeit

6. Befugte Einsichtnahme und geschützter Verfahrensort

7. Nichtaufnahme/Ende: zuständiger Löschprozess

8. Offene Fachfrage/Bestätigung/Prüfdatum

1. Fachliche Rolle/Abhängigkeit vom Angebot

2. Einsehbarkeit und tatsächliche Zugangswege

3. Wie werden Hilfe und Grenzen erklärt?

4. Welche transparente Alternative besteht?

5. Benannte Schutzfunktion und unabhängige Alternative

6. Beschlossene Maßnahme/verantwortliche Funktion

7. Verständliche Information an Minderjährige

8. Prüfdatum/offene Frage/Nachkontrolle

1. Tatsächlicher Bereich und Zugang

2. Privatsphäre/Betreten/Ankündigungsregel

3. Wer darf wann unterstützen?

4. Alternative bei Unwohlsein oder Grenzverletzung

1. Tatsächliche Fahrt/Unterkunft/Veranstalter

2. Betreuungs-/Fahrzuständigkeit getrennt

3. Übergabe/Sorgeberechtigteninformation

4. Schlaf-/Sanitär-/Einzelkontaktrisiken

1. Tatsächlicher Gruppen-/Kontaktkanal

2. Transparenz und beteiligte Sorgeberechtigte

3. Private Einzelkontakte und Grenzregel

4. Beschwerdeweg außerhalb des betroffenen Kanals

Verfahrensblatt ohne Verdachts- oder Gesundheitsdaten. Erreichbarkeit tatsächlich prüfen.

1. Verantwortliche lokale Schutzfunktion

2. Unabhängige Alternative bei Befangenheit

3. Externe Fachberatungsstelle/Originalquelle

4. Wie erfahren Kinder und Eltern davon?

5. Wer übernimmt bei Nichterreichbarkeit?

6. Geschützter Melde-/Dokumentationsweg

7. Akute Gefahr: örtlich bestätigter Notfallweg

8. Geprüft am/durch/nächste Kontrolle

Fachliche Grenzen

  • Keine pauschale Führungszeugnispflicht oder automatische Eignung durch Mitgliedschaft/Formular.
  • Keine Kopie oder vollständige Inhaltsabschrift des Führungszeugnisses im allgemeinen Vereinsordner.
  • Ein Führungszeugnis ersetzt weder Schutzkonzept noch fachliche Reaktion auf einen Hinweis.

Stand: Oktober 2026