Die Vorschrift kurz erklärt
Eine bundesweite Regel „auf jedem Waldweg erlaubt“ gibt es in dieser Form nicht. Die Länder unterscheiden Wegearten, Kennzeichnung und örtliche Einschränkungen. Die Übersicht erklärt wichtige Unterschiede zwischen den Ländern und führt zu den amtlichen Rechtsgrundlagen. Schutzgebiets- und Straßenregeln kommen gegebenenfalls hinzu.

Baden-Württemberg – LWaldG § 37: Geeignete Wege und organisierte Veranstaltungen in Baden-Württemberg
§ 37 LWaldG begrenzt das Reiten grundsätzlich auf Straßen und geeignete Wege. Für Fußwege, gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite sowie Sport- und Lehrpfade nennt Absatz 3 Einschränkungen; behördliche Ausnahmen sind gesondert geregelt. Organisierte Veranstaltungen benötigen nach Absatz 2 die Genehmigung der Forstbehörde. Eine organisierte Veranstaltung ist deshalb nicht allein wegen einer sonst nutzbaren Strecke genehmigungsfrei. Zusätzliche naturschutzrechtliche Grenzen bleiben zu berücksichtigen.
Amtlich nachlesen: LWaldG § 37: Geeignete Wege und organisierte Veranstaltungen in Baden-Württemberg.
Bayern – Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Artikel 13 Absatz 3 des Bayerischen Waldgesetzes erlaubt das Reiten im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen. Das ist keine Freigabe beliebiger Waldflächen. Straßen- und Verkehrsrecht bleiben daneben anwendbar. Für einen Vereinsausritt ist deshalb die Eignung der Route relevant; eine private Tourenempfehlung beantwortet nicht jede rechtliche Grenze. Die Gruppenleitung sollte Ausweichstrecken kennen, ohne eine Sperre durch einen ungeregelten Ritt neben dem Weg zu umgehen.
Berlin – LWaldG Berlin § 16: Gekennzeichnete Reitwege
Die Berliner Forsten erläutern zu § 16 Landeswaldgesetz, dass im Berliner Wald nur die gekennzeichneten Reitwege zum Reiten vorgesehen sind. Eine auf der Karte sichtbare Waldstraße ist daher nicht automatisch ein Reitweg. Die Behörde nennt außerdem Reiterlaubnismarken und verweist auf die Forstämter. Für einen Vereinsausritt gehören aktuelle Reitwegekarte, Markierung und gegebenenfalls erforderlicher persönlicher Nachweis zusammen; die Behördenhinweise ersetzen nicht die Schutzgebietsregeln.
Amtlich nachlesen: LWaldG Berlin § 16: Gekennzeichnete Reitwege.
Brandenburg – LWaldG Brandenburg § 15: Waldwege und Waldbrandwundstreifen
§ 15 Absatz 4 LWaldG Brandenburg beschränkt das Reiten und das Fahren mit Gespannen grundsätzlich auf Waldwege und Waldbrandwundstreifen. Als Waldwege gilt nicht jede schmale Spur: Die gesetzliche Wegebegriffsabgrenzung erfasst insbesondere die Eignung für zwei- oder mehrspurige Fahrzeuge und nimmt etwa bestimmte Rückewege oder Einteilungsschneisen aus. Wegeart und erkennbare Sperren sind deshalb vor dem Gruppenritt festzustellen. Die Waldregel erlaubt keine Missachtung besonderer Schutzgebietsbestimmungen.
Amtlich nachlesen: LWaldG Brandenburg § 15: Waldwege und Waldbrandwundstreifen.
Bremen – BremWaldG § 13 Absatz 2: Wege, Schutzgebiete und Kennzeichnung
§ 13 Absatz 2 Bremisches Waldgesetz unterscheidet nutzbare Straßen und Wege von ausgeschlossenen Fußpfaden, gekennzeichneten Wanderwegen sowie Sport- oder Lehrpfaden. Besonders gekennzeichnete Flächen oder eine Erlaubnis des Eigentümers bilden eigene Anknüpfungen. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie Biosphärenreservaten ist das Reiten auf entsprechend gekennzeichnete Straßen und Wege begrenzt. Die Verordnungsermächtigung für eine Pferdekennzeichnung ist von einer bereits geltenden konkreten Kennzeichnungspflicht zu unterscheiden.
Amtlich nachlesen: BremWaldG § 13 Absatz 2: Wege, Schutzgebiete und Kennzeichnung.
Hessen – HWaldG §§ 15 und 15a: Wege und digitale Routendarstellung
Geeignete Reitwege nach § 15 Hessisches Waldgesetz sind befestigte oder naturfeste, vom Waldbesitzer oder mit seiner Zustimmung angelegte Wege mit gefahrlosem Begegnungsverkehr; Fußgänger und Menschen im Rollstuhl haben Vorrang. Rückegassen sind keine gleichwertige Reitroute. Die 2026 eingefügte Vorschrift § 15a betrifft zusätzlich digitale Karten: Werden andere Wege oder Pfade im Wald digital ausgewiesen, gekennzeichnet oder als Wegenetz dargestellt, ist grundsätzlich vorherige Zustimmung des Waldbesitzers in Textform erforderlich. Ausgenommen sind die in § 15 Absatz 3 beschriebenen Begegnungswege und nach § 17 mit forstbehördlicher Zustimmung gekennzeichnete Wege. Für den Verein bedeutet das: Eine öffentlich geteilte digitale Ausrittroute und das tatsächliche Reiten sind zwei gesondert zu betrachtende Handlungen.
Amtlich nachlesen: HWaldG §§ 15 und 15a: Wege und digitale Routendarstellung.
Mecklenburg-Vorpommern – LWaldG M-V § 28 Absatz 6: Ausgewiesene Reit- und Fahrwege
Die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern erläutert zu § 28 Absatz 6 LWaldG M-V, dass Reiten und Fahren mit Gespannen im Wald nur auf besonders gekennzeichneten Reit- und Fahrwegen zulässig sind. Die Wege werden von Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten im Zusammenwirken mit der Forstbehörde ausgewiesen. Eine für landwirtschaftliche Fahrzeuge erkennbare Verbindung ist daher nicht allein schon ein freigegebener Reitweg. Daneben bleiben die naturschutzrechtlichen Regeln für freie Landschaft und Schutzgebiete eigenständig.
Amtlich nachlesen: LWaldG M-V § 28 Absatz 6: Ausgewiesene Reit- und Fahrwege.
Niedersachsen – NWaldLG § 26: Reitwege, Fahrwege und Radwege in Niedersachsen
§ 26 NWaldLG erlaubt das Reiten grundsätzlich auf gekennzeichneten Reitwegen und den gesetzlich erfassten Fahrwegen; gekennzeichnete Radwege sind davon ausgenommen. Eine vorhandene Fahrspur ersetzt nicht die Prüfung der gesetzlichen Wegekategorie. Die Ermächtigung zum Erlass örtlicher Kennzeichnungsregeln bedeutet außerdem nicht, dass landesweit schon deshalb jede Reiterin ein Pferdekennzeichen führen muss. Konkrete Verordnungen und Schutzgebietsregeln sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Amtlich nachlesen: NWaldLG § 26: Reitwege, Fahrwege und Radwege in Niedersachsen.
Nordrhein-Westfalen – LNatSchG NRW §§ 58, 59 und 62: Waldwege, örtliche Regeln und Kennzeichen
§ 58 LNatSchG NRW unterscheidet freie Landschaft und Wald. Im Wald umfasst die Erholungsreitbefugnis grundsätzlich private Straßen, Fahrwege und nach Straßenverkehrsrecht gekennzeichnete Reitwege; Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Kreise und kreisfreie Städte können die Nutzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen örtlich erweitern, begrenzen oder für einzelne Wege Verbote festlegen. § 59 setzt zusätzliche Grenzen, besonders für geschützte Flächen. § 62 verlangt beim Reiten ein gut sichtbares gültiges Kennzeichen beidseitig am Pferd und regelt die zweckgebundene Abgabe. Ein Kennzeichen schafft seinerseits keine Erlaubnis für einen verbotenen Weg.
Amtlich nachlesen: LNatSchG NRW §§ 58, 59 und 62: Waldwege, örtliche Regeln und Kennzeichen.
Rheinland-Pfalz – LWaldG Rheinland-Pfalz § 22: Organisierte Veranstaltungen
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz ist der landesrechtliche Ausgangspunkt im Wald. Für den Verein sollte deutlich sein, wo eine ausgewählte Strecke verläuft und ob unterwegs besondere Flächen berührt werden. Eine für Fußgänger attraktive Abkürzung ist keine automatische Reitverbindung. Die Tourenleitung sollte außerdem einen Umgang mit gesperrten Abschnitten vorbereiten. Eine Ausweichroute muss selbst geeignet und rechtlich nutzbar sein; das Verlassen des vorgesehenen Wegs beantwortet diese Frage nicht.
Amtlicher Zugang: Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)
Das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz unterscheidet Erholung und organisierte Veranstaltungen. Nach § 22 Absatz 4 benötigen organisierte Veranstaltungen die Zustimmung des Waldbesitzers. Die Landesinformationen erläutern ausdrücklich, dass nicht jeder organisierte Ausflug damit gleichzusetzen ist; Zweck, Umfang und Auswirkungen spielen eine Rolle. Gewerbliche Angebote sind besonders zu betrachten. Eine von der Behörde genannte Größenorientierung für private Wanderungen ist keine gesetzliche Teilnehmergrenze für Reitausflüge. Der Verein sollte bei einem öffentlich beworbenen Wanderritt deshalb Streckenführung, Teilnehmerzahl, Begleitfahrzeuge und sonstige Nutzung konkret mit den Berechtigten abstimmen. Die Zustimmung zur Veranstaltung beantwortet nicht allein, ob die gewählte Strecke zum Reiten zulässig ist.
Amtlich nachlesen: LWaldG Rheinland-Pfalz § 22: Organisierte Veranstaltungen.
Sachsen – Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
§ 12 des Sächsischen Waldgesetzes beschränkt das Reiten im Wald auf ausgewiesene und gekennzeichnete Wege. § 11 enthält daneben Grenzen des allgemeinen Betretens und behandelt andere Nutzungen, darunter organisierte Veranstaltungen. Ein gewöhnlicher Ausritt und eine größer organisierte Veranstaltung dürfen daher nicht ungeprüft gleichgesetzt werden. Die Tourenleitung sollte die Kennzeichnung und den tatsächlichen Veranstaltungsumfang erklären. Eine aus Nachbarländern bekannte Wegeregel wird durch den Grenzübertritt nicht mitgenommen.
Sachsen-Anhalt – LWaldG Sachsen-Anhalt § 25: Geeignete Wege und Vorrang anderer Nutzer
§ 25 LWaldG Sachsen-Anhalt stellt bei geeigneten privaten Wegen auf Breite und Oberflächenbeschaffenheit sowie darauf ab, dass andere Nutzer nicht gestört werden und keine Schäden zu erwarten sind. Andernfalls ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten erforderlich. Nach der amtlichen Erläuterung zählen schmale Fußpfade, Rückelinien, Schneisen oder bloße Randstreifen nicht allein wegen ihrer Sichtbarkeit zu geeigneten Wegen. Fußgängern und Radfahrern kommt der gesetzlich geregelte Vorrang zu. Die konkrete Route bleibt zusätzlich auf Schutz- und Sperrregeln zu prüfen.
Amtlich nachlesen: LWaldG Sachsen-Anhalt § 25: Geeignete Wege und Vorrang anderer Nutzer.
Thüringen – ThürWaldG § 6 und 1. DVO §§ 1–3: Geeignete Wege und Kutschen
Die Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz konkretisiert, wann ein Weg zum Reiten geeignet ist: Untergrund und Breite müssen die Nutzung ohne Schäden, Störungen der Waldbewirtschaftung oder Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender ermöglichen. Ein sonst fester Weg kann bei aufgeweichtem Boden zeitweise ungeeignet sein; gefahrloses Begegnen und Überholen müssen möglich sein. Rückegassen, Waldeinteilungsstreifen und Pfade sind keine Waldwege im Sinne der Verordnung. Für Kutschfahrten gelten zusätzliche Erlaubnis- und Schriftformregeln; die schriftliche Erlaubnis ist grundsätzlich mitzuführen. Organisierte Sportveranstaltungen sind vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen. Die Verordnung nennt hierfür insbesondere kommerziellen Zweck, öffentliche Werbung, Startgelder oder Zuschauende. Eine öffentlich beworbene Reitveranstaltung ist deshalb gesondert vom privaten Ausritt zu prüfen.
Amtlich nachlesen: ThürWaldG § 6 und 1. DVO §§ 1–3: Geeignete Wege und Kutschen.
Passende Vertiefungen
Amtliche Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Berliner Landeswaldgesetz – Waldreiten
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Bremisches Waldgesetz (BremWaldG)
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
- LWaldG § 37: Geeignete Wege und organisierte Veranstaltungen in Baden-Württemberg
- LWaldG M-V § 28 Absatz 6: Ausgewiesene Reit- und Fahrwege
- LWaldG Sachsen-Anhalt § 25: Geeignete Wege und Vorrang anderer Nutzer
- HWaldG §§ 15 und 15a: Wege und digitale Routendarstellung
- LWaldG Rheinland-Pfalz § 22: Organisierte Veranstaltungen
- ThürWaldG § 6 und 1. DVO §§ 1–3: Geeignete Wege und Kutschen
- Amtlicher Zugang: Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)