Die Vorschrift kurz erklärt
Steuerfreiheit beantwortet nicht, ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist. § 3 Nr. 26 EStG und Nr. 26a haben eigene Voraussetzungen und unterschiedliche Grenzen. Ein Honorarvertrag oder eine Rechnung allein bestätigt keine Selbständigkeit.

Zuerst den Zahlungsanlass verstehen
Auslagenersatz soll tatsächliche Aufwendungen für den Verein ausgleichen. Eine Vergütung bezahlt dagegen eine Tätigkeit. Beides sollte in Vereinbarung und Belegen erkennbar getrennt sein. Eine pauschale Zahlung wird nicht schon dadurch zum reinen Auslagenersatz, dass sie im Überweisungszweck so bezeichnet ist.
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigt bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter oder Ausbilder, unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jahresbetrag beträgt im Stand Oktober 2026 3.300 Euro. Nr. 26a sieht für bestimmte andere nebenberufliche Tätigkeiten einen Betrag von 960 Euro vor. Begünstigter Auftraggeber und Tätigkeit, Nebenberuflichkeit und gegebenenfalls Ausschlüsse müssen jeweils passen. Die Steuerbefreiung nach Nummer 26a ist für dieselbe Tätigkeit ausgeschlossen, wenn für deren Einnahmen ganz oder teilweise bereits eine Befreiung nach Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Eine Aufteilung derselben Tätigkeit in anders bezeichnete Zahlungen umgeht diese Sperre nicht.
Was die Zusammenarbeit tatsächlich ausmacht
§ 7 SGB IV beschreibt Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Nicht jeder einzelne feste Termin entscheidet den Status. Ebenso wenig schafft die freie Wahl eines Vertragstitels eine Selbständigkeit, wenn die Durchführung anders aussieht.
§ 7a eröffnet unter seinen Voraussetzungen ein Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dafür sind Vereinbarung und gelebte Zusammenarbeit relevant. Ein Verein kann Aufgaben, organisatorische Einbindung, Entscheidungsbefugnisse und Abläufe zusammenstellen. Er sollte dabei tatsächliche Umstände beschreiben und keine Checkliste verwenden, die aus einer bestimmten Zahl angekreuzter Felder ein verbindliches Ergebnis errechnet.
Mindestlohn ist eine zusätzliche Ebene
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. § 22 enthält den persönlichen Anwendungsbereich und bestimmte Ausnahmen. Eine tatsächlich ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht einfach mit einem beliebig niedrig bezahlten Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Ob die konkrete Tätigkeit und Zahlung in den jeweiligen Bereich fallen, verlangt eine eigenständige Einordnung.
Vorstand und tätige Person sollten Aufgaben, Vergütung, Auslagen und tatsächliche Durchführung gemeinsam verständlich festhalten. Änderungen gehören ebenfalls in die Ablage: Wer zunächst einzelne Termine übernimmt und später laufende organisatorische Pflichten erhält, arbeitet möglicherweise unter anderen Bedingungen. Ein früherer Vertrag muss deshalb nicht jede spätere Ausgestaltung abdecken.
Beispiel und Bedeutung für die Vereinsarbeit
Beispiel: Eine Reitlehrkraft gibt regelmäßig Unterricht und übernimmt zusätzlich die Organisation des Schulpferdeeinsatzes. Eine Rechnung beschreibt die Vergütung, entscheidet aber nicht den Erwerbsstatus. Aufgaben, Einbindung und tatsächliche Entscheidungsbefugnisse gehören zur gemeinsamen Dokumentation.
Ein nebenberufliches begünstigtes Ausbildungsangebot kann eine Steuerfrage auslösen. Daraus folgt nicht, dass jede Tätigkeit im Stall unter dieselbe steuerliche Vorschrift fällt. Auch die Begleitung eines einzelnen Ausritts ist nicht automatisch mit dauerhafter Unterrichtsorganisation gleichzusetzen.
Honorar, Freibetrag und Beschäftigung nicht vermischen
Für die Abrechnung müssen die zuvor erläuterten Fragen getrennt beantwortet sein: Was wird bezahlt, ist die Tätigkeit steuerlich begünstigt und wie ist die Zusammenarbeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen? Halten Sie die Ergebnisse bei der jeweiligen Vereinbarung fest.
Zusätzlich ist zu klären, wer die Zahlung im Verein wirksam vereinbaren darf. Bei einer Vorstandsvergütung sind Satzung, Zuständigkeit und mögliche Interessenkonflikte zu beachten. Ein Steuerfreibetrag schafft diese Zahlungsbefugnis nicht.
§ 127 SGB IV: Übergangsregel für Lehrtätigkeiten
Für eine tatsächlich erfasste Lehrtätigkeit kann § 127 SGB IV eine befristete sozialversicherungsrechtliche Übergangsregel enthalten. Voraussetzung sind insbesondere die übereinstimmende Annahme einer selbständigen Tätigkeit bei Vertragsschluss und die Zustimmung der lehrenden Person. In der geregelten Konstellation beginnt die Versicherungspflicht aufgrund der festgestellten Beschäftigung erst am 1. Januar 2028; ohne solche Feststellung nennt Absatz 1 den Zeitraum bis Ende 2027 unter den dortigen Voraussetzungen.
Das ist weder eine allgemeine Anerkennung als Selbständiger noch eine Beitragsbefreiung für jede Reitlehrkraft: Absatz 2 behandelt im Übergangszeitraum die Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig tätiger Lehrender nach dem SGB VI. Arbeitsrecht und die konkrete Statusprüfung werden dadurch nicht ersetzt. Die Voraussetzungen sind für den tatsächlichen Unterrichtsvertrag zu klären.
Was Vorstand und Mitglieder vorbereiten können
- Aufgaben, tatsächliche Eingliederung, Vergütung und Auslagen getrennt beschreiben.
- Kasse und tätige Person halten Nebenberuflichkeit und weitere begünstigte Einnahmen nachvollziehbar fest.
- Bei laufenden Lehrangeboten Statusklärung und gegebenenfalls Übergangsrecht gesondert behandeln.
Der Vorstand ordnet Zuständigkeiten zu; Mitglieder liefern die Informationen für ihre jeweilige Aufgabe. Die Beurteilung individueller Verträge, Bescheide und Ansprüche gehört in eine gesonderte Beratung.