Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Ein Mitgliedsbeitrag kann Gegenleistung für die Bereitstellung von Sportangeboten sein, auch wenn ein Mitglied sie nicht tatsächlich nutzt. Im Originalfall fehlte aber die erforderliche Einordnung als einheitliche oder mehrere selbstständige Leistungen. Deshalb entschied der BFH nicht abschließend über Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug.

Breitensportverein mit Kunstrasenplatz
Der Originalfall betraf einen gemeinnützigen Breitensportverein und das Streitjahr 2015. Neben unterschiedlichen Sportangeboten waren ein Kunstrasenplatz, ein kommunaler Zuschuss und die Nutzung durch eine erste Fußballmannschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant. Der Verein begehrte unter anderem Vorsteuerabzug aus Baukosten.
Das Finanzgericht hatte die Leistungen gegen Mitgliedsbeiträge weitgehend als steuerfreie sportliche Veranstaltungen behandelt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung zurück. Dieser Verfahrensausgang ist keine endgültige Zusage, dass sämtliche Baukosten abzugsfähig seien.
Warum auch die Bereitstellung eine Leistung sein kann
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG betrifft entgeltliche Leistungen. Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass Jahresbeiträge Gegenleistung für die Dienstleistungen eines Sportvereins sein können. Die tatsächliche Nutzung durch jedes einzelne Mitglied ist hierfür nicht zwingend.
Die im Verfahren angesprochene Verwaltungspraxis, sogenannte echte Mitgliedsbeiträge wegen gemeinsamer Satzungszwecke pauschal nicht als Leistungsaustausch zu behandeln, überzeugte den BFH nicht. Auch im ideellen Bereich eines gemeinnützigen Sportvereins kann eine umsatzsteuerlich relevante Leistung vorliegen. Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer beantworten unterschiedliche Fragen.
Die offene Frage nach einer oder mehreren Leistungen
Der Verein bot seinen Mitgliedern verschiedene Sportarten an. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend gewürdigt, ob darin eine einheitliche Leistung oder mehrere selbstständige Leistungen lagen. Diese tatsächliche und rechtliche Einordnung konnte der BFH im Revisionsverfahren nicht nachholen.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Reichweite einer Steuerbefreiung beurteilen. § 4 Nummer 22 Buchstabe b UStG betrifft sportliche Veranstaltungen unter seinen Voraussetzungen. Die unionsrechtliche Befreiungsmöglichkeit aus Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist damit nicht schlicht für jedes Mitgliedschaftsmodell vollständig umgesetzt.
Steuerbar ist nicht gleich steuerpflichtig zu einem festen Satz
Mitgliedsbeiträge, Steuerbefreiung und Vorsteuer sind aufeinanderfolgende Fragen. Der Befund eines Leistungsaustauschs sagt allein noch nichts Abschließendes über eine Befreiung, den zutreffenden Steuersatz oder abzugsfähige Eingangsleistungen aus. § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG kann im passenden Fall gesondert zu betrachten sein.
Das Urteil ist daher weder eine pauschale Anweisung, künftig auf alle Beiträge 19 Prozent aufzuschlagen, noch eine rückwirkende Vorsteuerfreigabe für jede Sportanlage. Entscheidend bleiben Leistungsbeschreibung, jeweiliger Zeitraum, Rechtsgrundlage und konkrete Nutzung. Der weitere Ausgang nach der Zurückverweisung wird hier nicht vorweggenommen.
Wie sich die steuerlichen Fragen aufbauen
| Ebene | Bedeutung im Fallzusammenhang |
|---|---|
| Leistungsaustausch | Kann der Beitrag Gegenleistung für bereitgestellte Angebote sein? Tatsächliche Nutzung jedes Mitglieds ist dafür nicht zwingend. |
| Leistungsbündel | Eine einheitliche oder mehrere selbstständige Leistungen? Gerade diese Würdigung fehlte im Originalverfahren. |
| Steuerbefreiung | Erst anschließend lässt sich die einschlägige Befreiung sachgerecht zuordnen. Der BFH entschied das im zurückverwiesenen Fall nicht abschließend. |
| Vorsteuer und Steuersatz | Die Einordnung der Ausgangsleistungen und der Nutzung der Investition ist wesentlich. Ein pauschaler Abzug sämtlicher Baukosten folgt nicht aus dem Urteil. |
Was die Entscheidung für Reitvereine bedeutet
Reitvereine können Mitgliedschaft, Hallennutzung, Unterricht, Schulpferde und Pferdepension kombinieren. Der Breitensportfall macht sichtbar, warum diese Angebote nicht allein unter dem Wort Mitgliedsbeitrag steuerlich abgeschlossen werden können. Eine Pferdepensionsleistung ist wiederum nicht mit jedem sportlichen Angebot gleichzusetzen.
Das Beispiel nimmt weder eine einheitliche Leistung noch eine bestimmte Steuerbefreiung vorweg. Im Originalfall ging es um einen Breitensportverein mit Kunstrasenplatz. Seine Zurückverweisung entscheidet nicht automatisch über Vorsteuer aus einer Reithalle oder über den Steuersatz einer Pferdepension.
Beispiel aus der Vereinsarbeit
Nehmen wir folgende Situation an: Ein Reitverein erhebt einen Jahresbeitrag, bietet zusätzliche Reitstunden gegen Entgelt an und plant einen Hallenumbau. Einige Mitglieder nutzen die Sportangebote regelmäßig, andere unterstützen den Verein überwiegend passiv. Für die steuerliche Einordnung wird zunächst beschrieben, welche Leistungen mit welchem Betrag verbunden sind.
Die rechtliche Beurteilung hängt vom konkreten Angebot und den dafür geltenden Voraussetzungen ab.
Welche Informationen Vorstand und Mitglieder benötigen
Der Vorstand kann die folgenden Unterlagen und Abläufe für eine sachgerechte Besprechung vorbereiten. Mitglieder können daran erkennen, welche Tatsachen zum Thema gehören und welche Aussagen sich aus dem Urteil allein noch nicht ergeben.
- Satzung, Beitragsordnung und tatsächlich bereitgestellte Leistungen zusammenstellen.
- Mitgliedschaft und gesonderte Kurs- oder Veranstaltungsgebühren unterscheiden.
- Investitionskosten und beabsichtigte Nutzungen nachvollziehbar zuordnen.
- Steuerliche Folgen mit fachkundiger Beratung für den jeweiligen Zeitraum klären.
Häufige Fragen
Sind damit alle Sportbeiträge automatisch mit 19 Prozent zu versteuern?
Nein. Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz sind getrennte Fragen. Der BFH entschied den konkreten Befreiungs- und Vorsteuerstreit gerade nicht abschließend.
Reicht es, dass ein Mitglied das Angebot gar nicht nutzt?
Nach der im Urteil bestätigten Rechtsprechung kann bereits die Bereitstellung der Angebote Gegenleistung sein. Die Nichtnutzung allein schließt den Leistungsaustausch nicht aus.