Die Vorschrift kurz erklärt
§ 35 BauGB unterscheidet privilegierte und andere Vorhaben im Außenbereich. Privilegiert bedeutet hier, dass das Gesetz die Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert; eine Baugenehmigung wird dadurch nicht ersetzt. Welche Kategorie passt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem tatsächlichen Projekt ab. Eigentum am Grundstück oder ein gemeinnütziger Zweck ersetzen keine planungsrechtliche Zulässigkeit.

Was unter das Bauplanungsrecht fällt
§ 29 BauGB betrifft Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Rahmen. Neubau, bauliche Erweiterung und bestimmte Nutzungsänderungen können deshalb unterschiedliche Beschreibungen desselben Vereinswunsches verlangen. Ob lediglich ein bestehender Ablauf verändert oder tatsächlich ein neues Vorhaben verwirklicht werden soll, ist nicht anhand der vereinsinternen Kostenstelle zu entscheiden.
Der Standort muss rechtlich zugeordnet werden. Eine freie Fläche außerhalb dichter Bebauung ist nicht allein aufgrund ihres Erscheinungsbilds abschließend als Außenbereich eingeordnet. Bestehende Planung, tatsächliche Umgebung und rechtlicher Rahmen gehören zur Prüfung durch die zuständigen Stellen.
Was § 35 unterscheidet
§ 35 enthält bestimmte privilegierte Vorhaben und Voraussetzungen für deren Zulassung. Andere Vorhaben werden nach einem anderen Maßstab beurteilt. Öffentliche Belange und Erschließung sind dabei wesentliche Themen. Ein Reitverein kann die Einordnung nicht allein mit einer sportlich oder sozial wünschenswerten Nutzung beantworten.
Insbesondere schafft die Haltung von Pferden im Verein keine automatische Gleichstellung mit jedem landwirtschaftlichen Betrieb. Betriebliche Struktur, tatsächliche Nutzung und die konkreten gesetzlichen Anforderungen sind maßgeblich. Ebenso wäre es zu weit, daraus ein pauschales Verbot jeder vereinsbezogenen Anlage im Außenbereich abzuleiten.
§ 201 BauGB konkretisiert den Landwirtschaftsbegriff: Bei der dort erfassten Tierhaltung muss das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können. Das bezieht sich auf die zugehörige Flächen- und Futtergrundlage, nicht allein auf das Eigentum an einem Pferd oder auf eine einzelne Weide. Selbst wenn Landwirtschaft vorliegt, müssen die weiteren Voraussetzungen des § 35 für das konkrete Bauvorhaben erfüllt sein.
Planungsrecht ist nicht das einzige Recht
Landesbauordnungsrecht bestimmt weitere Anforderungen und Verfahren. Naturschutz, Wasser, Immissionen und Erschließung können zusätzliche Fragen sein. Eine privatrechtliche Grundstücksüberlassung oder ein Förderbescheid beantwortet diese Ebenen nicht automatisch.
Für eine sachliche Vorabklärung sollte das Projekt daher mit Nutzung, Größe, Lage, Zufahrt und Betriebsablauf beschrieben werden. Widersprüchliche Darstellungen, etwa private Hobbyanlage in einer Unterlage und regelmäßiger größerer Schulbetrieb in einer anderen, erschweren die Prüfung. Die Beschreibung muss zur tatsächlich beabsichtigten Nutzung passen.
Nutzungsbeschreibung und Genehmigung aufeinander beziehen
Bei einem Bauvorhaben ist nicht nur der bauliche Gegenstand wichtig, sondern auch die vorgesehene Nutzung. Eine Halle für gelegentliches privates Reiten und eine regelmäßig betriebene Unterrichtsanlage können unterschiedliche tatsächliche Auswirkungen haben. Zahl der Nutzer, Verkehrsaufkommen, Betriebszeiten und Nebenanlagen gehören daher zur sachlichen Projektbeschreibung. Eine möglichst vage Darstellung erleichtert keine verlässliche Einordnung.
§ 35 BauGB unterscheidet privilegierte und sonstige Vorhaben und stellt zusätzliche Anforderungen. Auch eine mögliche Privilegierung bedeutet nicht, dass jede Größe oder jeder Standort ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben daneben zu berücksichtigen. Die Begriffe „landwirtschaftlich“, „gemeinnützig“ und „sportlich“ dürfen deshalb nicht als austauschbare Genehmigungsgründe behandelt werden.
Beispiel: Eine neue Halle auf Vereinsgrund
Nehmen wir folgende Situation an: Der Verein besitzt eine Fläche und möchte darauf eine Reithalle errichten. Vor der Beauftragung stellt er Standort, Nutzung, Verkehrsaufkommen und vorhandene Planungsunterlagen zusammen. Ob eine Privilegierung oder andere Zulassungsmöglichkeit besteht, wird nicht durch den Eigentumsnachweis oder die Gemeinnützigkeit beantwortet.
Mitglieder können sich an der Projektentscheidung beteiligen und nachvollziehbare Informationen zu Kosten und Zulassungsfragen erwarten. Der Vorstand sollte interne Freigabe, Finanzierung und behördliche Zulässigkeit als getrennte Schritte behandeln. Die konkrete Bauentscheidung trifft die zuständige Stelle nach Prüfung des tatsächlichen Vorhabens.