Die Vorschrift kurz erklärt
Die folgenden Landesbeispiele betreffen vor allem Wegearbeiten, neue Hindernisse und Pflege am Rand einer Reitroute. Ob ein Ausritt auf einer Strecke zulässig ist, muss zusätzlich nach den Reitvorschriften und der örtlichen Schutzgebietsverordnung geprüft werden. Die Erlaubnis zum Reiten erlaubt nicht automatisch Eingriffe in ein geschütztes Biotop.

Baden-Württemberg – § 33 NatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 33 NatSchG: Zu den zusätzlich geschützten Biotopen zählen unter den gesetzlichen Standort- und Beschreibungsbedingungen Feldhecken und Feldgehölze in der freien Landschaft. Absatz 4 enthält eine besondere Regel für Maßnahmen, die in den dort benannten Pflege-, Entwicklungs- oder Managementplänen dargestellt sind. Ein selbst verfasstes Vereinskonzept ist nicht automatisch ein solcher Plan.
Amtlich nachlesen: § 33 NatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Bayern – Art. 23 BayNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
Art. 23 BayNatSchG: Das Landesgesetz ergänzt den bundesrechtlichen Biotopschutz beispielsweise um Landröhrichte, Pfeifengraswiesen und Moorwälder. Für Streuobstbestände und artenreiches Dauergrünland bestehen nähere gesetzliche Abgrenzungen; nicht jede Wiese fällt allein wegen ihrer Bezeichnung unter dieselbe Kategorie. Für einen Pflegeauftrag sind tatsächlicher Biotoptyp und einschlägige Ausnahmen getrennt zu ermitteln.
Amtlich nachlesen: Art. 23 BayNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Berlin – § 28 NatSchG Bln in Verbindung mit § 30 BNatSchG: Biotopschutz neben dem Reitweg
Der Berliner Biotopschutz erfasst zusätzlich unter anderem Feldhecken und Feldgehölze überwiegend heimischer Arten sowie Obstgehölze in der freien Landschaft. Der Schutz entsteht durch die tatsächliche Biotopausprägung und benötigt kein besonderes Ausweisungsverfahren. Für den Reitverein ist deshalb auch außerhalb ausgeschilderter Naturschutzgebiete zu klären, ob ein neuer Reitpfad, eine Abstellfläche oder eine Wegearbeit den geschützten Bestand beeinträchtigen kann. Eine Ausnahme setzt eine behördliche Entscheidung und grundsätzlich die Möglichkeit eines Ausgleichs voraus; der gute Pflegezweck allein ersetzt diese Entscheidung nicht.
Amtlich nachlesen: § 28 NatSchG Bln in Verbindung mit § 30 BNatSchG: Biotopschutz neben dem Reitweg.
Brandenburg – § 8 BbgNatSchAG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 8 BbgNatSchAG: Die landesrechtliche Schutzgebietsausweisung und ihre konkrete Verordnung sind maßgeblich. Nach Absatz 3 können Verordnungen bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen; der Schutzzweck begrenzt deren Erteilung. Daraus folgt keine allgemeine Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit jeder Pflegemaßnahme in allen Gebieten.
Amtlich nachlesen: § 8 BbgNatSchAG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Bremen – § 22 BremNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 22 BremNatG: Die Vorschrift nimmt die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung vom Verbot des § 30 Absatz 2 BNatSchG aus. Entscheidend ist gerade diese Einordnung: Eine vom Verein gewünschte Gewässerumgestaltung wird dadurch nicht schon zur ordnungsgemäßen Unterhaltung. Wasserrechtliche Zuständigkeit und tatsächlicher Arbeitsumfang bleiben eigenständig.
Amtlich nachlesen: § 22 BremNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Hamburg – § 14 HmbBNatSchAG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 14 HmbBNatSchAG: Zusätzlich zu den Bundesbiotopen werden Bracks sowie Feldhecken, Knicks und Feldgehölze geschützt, wenn sie der gesetzlichen Anlage entsprechen. Die Ausprägung der Fläche ist deshalb für eine Pflegeaktion wesentlich. Ein Knick ist nicht allein wegen eines Schnitttermins von sämtlichen Schutzanforderungen befreit.
Amtlich nachlesen: § 14 HmbBNatSchAG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Hessen – § 44 HeNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 44 HeNatG: Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000-Gebiete werden nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt; die Vorschrift enthält daneben weitere Zuständigkeitsabgrenzungen. Für Pflegearbeiten ist daher die tatsächlich einschlägige Gebietsverordnung heranzuziehen. Die bloße Bezeichnung eines Vereins als regionaler Naturschutzpartner ersetzt sie nicht.
Amtlich nachlesen: § 44 HeNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Mecklenburg-Vorpommern – § 20 NatSchAG M-V: Biotopschutz neben dem Reitweg
Geschützt werden Biotope und Geotope mit den gesetzlich beschriebenen Merkmalen, beispielsweise naturnahe Feldhecken, Sölle und bestimmte Findlinge. Das Biotopverzeichnis macht ihre Lage nachvollziehbar; es ist keine Erlaubnis für eine Veränderung. Nach der amtlichen Verfahrensbeschreibung können Ausnahmen im Einzelfall auf Antrag in Betracht kommen, wenn ein Ausgleich möglich oder die Maßnahme aus überwiegenden Gemeinwohlgründen notwendig ist. Eine vom Verein als sinnvoll eingeschätzte Entbuschung ist damit noch nicht genehmigt. Bei Küstengewässern und Schutzgebieten können zudem besondere Behördenzuständigkeiten bestehen.
Amtlich nachlesen: § 20 NatSchAG M-V: Biotopschutz neben dem Reitweg.
Niedersachsen – § 24 NNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 24 NNatSchG: Das Landesrecht ergänzt den Biotopschutz unter anderem um mesophiles Grünland und Erdfälle. Für Streuobstbestände nennt es eigene Flächen- und Stammhöhenbedingungen. Gesetzliche Ausnahmen etwa für bestimmte planmäßig zugelassene Nutzungen oder Deicherhaltung haben eigene Voraussetzungen und sind keine allgemeine Pflegebefreiung für den Verein.
Amtlich nachlesen: § 24 NNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Nordrhein-Westfalen – § 42 LNatSchG NRW: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 42 LNatSchG NRW: Der zusätzliche Biotopschutz erfasst unter anderem Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerwiesen und -weiden. Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der gesetzesunmittelbare Schutz die Erfassung in einer Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die Sonderregel für Streuobstbestände enthält weitere Bedingungen, einschließlich eines landesweiten Flächenrückgangs; deren Eintritt wird hier nicht behauptet. Reitvorschriften sind keine Pflegebefugnis.
Amtlich nachlesen: § 42 LNatSchG NRW: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Sachsen – § 21 SächsNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
§ 21 SächsNatSchG: Neben Bundesbiotopen werden unter anderem magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln und Einzelbäume sowie bestimmte weitere Strukturen geschützt. Auch scheinbar einzelne alte Bäume können deshalb eine andere Betrachtung verlangen als eine gewöhnliche Gehölzpflege. Absatz 4 ermöglicht bei unzulässig begonnenen Handlungen die Einstellung und gegebenenfalls Wiederherstellung beziehungsweise Kompensation. Ein Pflegeauftrag ersetzt die erforderliche Zulassung nicht.
Amtlich nachlesen: § 21 SächsNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung.
Sachsen-Anhalt – § 22 Absatz 1 NatSchG LSA: Biotopschutz neben dem Reitweg
Der landesrechtliche Katalog schützt zusätzlich beispielsweise Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie Reihen von Kopfbäumen. Für die Planung eines Vereinsgeländes genügt daher nicht die Unterscheidung zwischen Wald und Nichtwald: Auch eine Hecke zwischen Äckern kann gesetzlich geschützt sein. Der Landkreis Stendal weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Rückschnitt außerhalb des bundesrechtlichen Sommerzeitraums weiterhin an anderen Schutzvorschriften scheitern kann. Pflegezeit, Schnittmethode und Biotopschutz sind deshalb getrennt abzustimmen. Ein Förderantrag für Kopfbaumpflege ersetzt diese Abstimmung nicht.
Amtlich nachlesen: § 22 Absatz 1 NatSchG LSA: Biotopschutz neben dem Reitweg.
Schleswig-Holstein – § 21 Absätze 1, 3 und 4 LNatSchG: Biotopschutz neben dem Reitweg
Knicks, die typischen Wallhecken, sind zusätzlich gesetzlich geschützte Biotope. Die Landesregel unterscheidet zulässige Pflege von einer ausgleichspflichtigen Veränderung: Das traditionelle Knicken ist im Turnus von zehn bis fünfzehn Jahren zwischen 1. Oktober und Ende Februar unter den gesetzlichen Bedingungen vorgesehen. Dazu gehören der Erhalt von Überhältern (einzelnen stehen bleibenden Bäumen) und das Entfernen des Schnittguts vom Knickwall; für bestimmte Bäume gelten zusätzliche Grenzen. Die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken hat dagegen ein engeres Zeitfenster ab 15. November. Ein Verein sollte daher nicht jede Arbeit am Knick unter derselben Zeitangabe ankündigen. Für eine ausgleichbare Beeinträchtigung von Knicks oder Kleingewässern kommt eine behördliche Ausnahme nach Absatz 3 in Betracht.
Amtlich nachlesen: § 21 Absätze 1, 3 und 4 LNatSchG: Biotopschutz neben dem Reitweg.
Amtliche Quellen und rechtliche Grundlagen
- Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
- Landesnaturschutzgesetz SH (LNatSchG)
- § 33 NatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- Art. 23 BayNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 28 NatSchG Bln in Verbindung mit § 30 BNatSchG: Biotopschutz neben dem Reitweg
- § 22 BremNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 14 HmbBNatSchAG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 44 HeNatG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 20 NatSchAG M-V: Biotopschutz neben dem Reitweg
- § 24 NNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 21 SächsNatSchG: Schutzgebiet und Geländeveränderung
- § 22 Absatz 1 NatSchG LSA: Biotopschutz neben dem Reitweg