Die Vorschrift kurz erklärt
Die Haftungsbegrenzung hängt von Person, Aufgabe, Vergütung und Verschulden ab. Im aktuellen Normstand liegt die jährliche Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro. Diese Grenze ist kein allgemeiner Steuerfreibetrag und keine Zusage, dass ein Schaden versichert ist.

Organmitglied oder beauftragtes Vereinsmitglied?
§ 31a betrifft Organmitglieder und besondere Vertreter. § 31b betrifft Vereinsmitglieder bei satzungsgemäßen Vereinsaufgaben, die ihnen übertragen wurden. Die Vorschriften regeln also unterschiedliche Personengruppen. Wer privat eine Tätigkeit am Vereinsgelände ausführt, ist nicht schon deshalb in derselben rechtlichen Stellung wie ein vom Verein mit einer Aufgabe betrautes Mitglied.
Die Regelungen knüpfen an unentgeltliche Tätigkeit oder eine Vergütung bis zur gesetzlichen Grenze an. Für Schäden bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ist im gesetzlich geregelten Innenverhältnis Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit maßgeblich. Ob eine konkrete Tätigkeit und Zahlung darunter fallen, lässt sich nicht allein am Wort „Ehrenamt“ ablesen.
Wichtig ist auch, wer Schadenersatz verlangt: § 31a Absatz 1 begrenzt die Haftung gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern. § 31b Absatz 1 nennt dagegen die Haftung gegenüber dem Verein. Ansprüche anderer Geschädigter entfallen dadurch nicht automatisch; die Absätze 2 betreffen unter ihren Voraussetzungen einen Befreiungsanspruch gegen den Verein. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift diese Befreiung nicht.
Was ist ein Organmitglied? Dazu gehören insbesondere die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB. Eine praktische Aufgabe wie Aufbauhilfe oder Materialtransport macht ein Mitglied für sich allein noch nicht zum Organmitglied. Für die Haftungsregel kommt es auf die tatsächlich übernommene Rolle und Aufgabe an.
Warum Anspruch und Versicherung getrennt bleiben
§ 31 BGB betrifft die Zurechnung bestimmter Handlungen von Organen zum Verein. Daneben können vertragliche Ansprüche nach § 280 oder Ansprüche wegen einer unerlaubten Handlung nach § 823 in Betracht kommen. Bei übernommener Betreuung Minderjähriger ist § 832 eine eigene Anspruchsgrundlage. Diese Regeln beantworten unterschiedliche Fragen: Wem wird ein Handeln zugerechnet, welche Pflicht wurde verletzt und welcher Schaden ist verursacht worden?
Die Haftungsprivilegien enthalten unter ihren Voraussetzungen auch Regelungen zur Freistellung bei Ansprüchen Dritter. Das ist nicht dasselbe wie ein Versicherungsvertrag. Eine Vereinshaftpflicht hat einen bestimmten versicherten Personenkreis, Tätigkeiten, Ausschlüsse und Meldepflichten. Aus der Existenz der Versicherung folgt weder die rechtliche Verantwortlichkeit noch die Deckung jedes Ereignisses.
Was eine klare Aufgabenverteilung leistet
Ein verständlicher Auftrag hält fest, wer welche Aufgabe für den Verein übernimmt, welche Grenzen gelten und an wen Mängel oder Unsicherheiten gemeldet werden. Er ersetzt keine notwendige Einweisung und erlaubt keine ungeeignete Tätigkeit. Er hilft aber, eine übertragene Vereinsaufgabe von einer privaten Handlung zu unterscheiden.
Kommt es zu einem Schaden, sind sachliche Angaben hilfreicher als schnelle Schuldzuweisungen: Beteiligte, Zeit, Ort, Auftrag und Ablauf sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Der Vorstand kann einen zuständigen Versicherer informieren und fachliche Hilfe zur Anspruchsprüfung einholen. Eine vorschnelle Zusage, selbst zu zahlen, ist dafür ebenso wenig erforderlich wie eine pauschale Ablehnung jeder Verantwortung.
Beispiel und Bedeutung für die Vereinsarbeit
Beispiel: Beim verabredeten Anlagendienst beschädigt eine Person ein fremdes Fahrzeug. Andere Mitglieder fragen sofort nach der Vereinshaftpflicht. Zuerst müssen jedoch Aufgabe, Person und Ablauf nachvollziehbar sein; Versicherungsvertrag und Anspruchsgrundlage sind eigene Ebenen.
Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist zusätzlich ein besonderes Thema. Die Haftungsprivilegien für Ehrenamtliche beantworten nicht pauschal jeden Schaden, den ein Vereinspferd verursacht.
Was Vorstand und Mitglieder vorbereiten können
- Arbeitsauftrag und Einweisung für den Anlagendienst festhalten.
- Bei Schäden Beteiligte und Ablauf sachlich dokumentieren; Anspruch und Versicherungsdeckung getrennt prüfen lassen.
- Mitglieder melden Unsicherheiten zur übernommenen Aufgabe vor Beginn.
Als Mitglied melden Sie einen Schaden an die benannte Ansprechperson und schildern Aufgabe und Ablauf sachlich. Als Vorstand sichern Sie die Unterlagen, beachten die Meldewege des tatsächlichen Versicherungsvertrags und lassen unklare Ansprüche fachlich prüfen.