Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der BGH bestätigte die Haftung des Reittherapievereins. Die ideelle therapeutische Zweckbestimmung seiner Pferde eröffnete im entschiedenen Fall nicht die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB.

Der Originalfall: Sturz während einer Reitstunde
Eine Reiterin mit körperlicher Beeinträchtigung nahm zusammen mit ihrer Tochter an einer Reitstunde teil. Das von ihr gerittene Pferd wurde von einem eingetragenen Reittherapieverein gehalten. Nach den maßgeblichen Feststellungen blieb es aus dem Galopp zumindest abrupt stehen; die Reiterin stürzte und erlitt eine Lendenwirbelfraktur. Über weitere Einzelheiten des Ablaufs stritten die Beteiligten.
Das Landgericht hatte die Klage gegen den Verein zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bejahte dagegen auch dessen Haftung. Der BGH wies die Revision des Vereins zurück.
§ 833 Satz 1 BGB: Typische Tiergefahr
Die Tierhalterhaftung knüpft an die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr an. Im entschiedenen Fall lag sie in dem selbständigen, unberechenbaren Verhalten des Pferdes. Dass das Pferd aus dem Galopp abrupt stehen geblieben war, durfte das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen. Für die Haftung war deshalb nicht zusätzlich eine abschließende Feststellung erforderlich, dass es auch gebuckelt hatte.
Das bedeutet nicht, dass jeder Sturz in einer Reithalle automatisch dem Verein zuzurechnen ist. Welches Tier beteiligt war, wodurch die Verletzung entstand und wer Tierhalter war, bleiben eigenständige Fragen. Die Entscheidung beantwortet diese Voraussetzungen auf Grundlage des damaligen Sachverhalts.
§ 833 Satz 2 BGB: Der Vereinszweck ist nicht einfach ein Beruf
Die gesetzliche Entlastungsmöglichkeit setzt zunächst ein Haustier voraus, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt seines Halters zu dienen bestimmt ist. Erst in diesem Anwendungsbereich kommen die weiteren gesetzlichen Entlastungsvoraussetzungen in Betracht. Der BGH stellte auf die allgemeine Zweckbestimmung des Tieres ab.
§ 21 BGB betrifft den nicht wirtschaftlichen Verein. Pferde, die ein solcher Idealverein – ein Verein mit nichtwirtschaftlichem Hauptzweck – für seine satzungsmäßige Reittherapie hält, zählen danach grundsätzlich nicht zu diesen Erwerbstieren. Die Erfüllung einer ideellen Vereinsaufgabe ist nicht allein schon eine berufliche Verwendung im Sinne der Vorschrift. Auch eine nur geringfügige zusätzliche Erwerbsverwendung genügte nach der Begründung nicht. Eine überwiegende oder unternehmensähnlich erhebliche Erwerbsnutzung wäre anders zu betrachten; entsprechende tatsächliche Umstände waren im Fall nicht aufgezeigt.
§ 254 BGB: Die bekannte Beeinträchtigung war kein pauschales Mitverschulden
Der Verein konnte der Reiterin nicht schon deshalb ein Mitverschulden anlasten, weil sie trotz ihrer bekannten körperlichen Beeinträchtigung Reitunterricht nahm. Das therapeutische Angebot war gerade auf Menschen mit Behinderungen gerichtet. Unter diesen Umständen durfte sie erwarten, dass ihrer Situation Rechnung getragen wurde.
Außerdem stand eine Mitursächlichkeit ihrer Beeinträchtigung für den Sturz nicht fest. Auch eine Person ohne Behinderung kann stürzen, wenn ein Pferd aus dem Galopp abrupt anhält. Das Urteil schließt ein Mitverschulden bei anderen tatsächlichen Verhaltensweisen nicht allgemein aus.
Ein Beispiel: Therapeutische Reitstunden planen
Ein Reitverein bietet therapeutische Einheiten mit eigenen Pferden an. Für die Jahresplanung werden Vereinszweck, tatsächliche Pferdenutzung, Unterrichtsorganisation und Versicherung nebeneinander erfasst. Dass Teilnahmebeiträge fließen, beantwortet die Einordnung nach § 833 Satz 2 noch nicht allein. Ebenso wenig ersetzt der Hinweis auf Gemeinnützigkeit eine passende Haftpflichtdeckung.
Mitglieder und Betreuungspersonen sollten wissen, welche Unterstützungsleistungen zum Angebot gehören und wer besondere Bedürfnisse entgegennimmt. Das Beispiel enthält keine Beurteilung eines konkreten Unfalls oder einer Haftungsklausel.