Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der BFH versagte im entschiedenen GmbH-Fall eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Die fehlerhafte satzungsmäßige Vermögensbindung bestand über ein Jahr; allein das Ausbleiben einer schädlichen Mittelverwendung genügte nicht.

Entscheidung und gesetzliche Grundlagen
BFH, 20.11.2025, V R 27/23 – amtlicher Entscheidungstext. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den entschiedenen Sachverhalt und die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtslage.
Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung: § 55; Abgabenordnung: § 61; Abgabenordnung: § 163. Die verlinkten Normportale zeigen ihre jeweilige Fassung; maßgeblich für die hier berichtete Entscheidung ist die im Urteil behandelte Rechtslage.
Der Originalfall betraf eine gemeinnützige GmbH
Eine GmbH mit gemeinnützigem Satzungszweck beantragte eine steuerliche Ausnahme trotz eines Fehlers in ihrer Satzung. Bei einer Neufassung im Jahr 2012 entfiel die Bestimmung darüber, wie ihr Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks zu verwenden war. Erst eine spätere Satzungsänderung stellte eine entsprechende Regel wieder her. Der Mangel bestand über ein Jahr.
Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008. Das dagegen gerichtete Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen. Im nun entschiedenen Verfahren verlangte die Gesellschaft eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Der BFH wies ihre Revision zurück.
AO §§ 55 und 61: Die Satzung hat eine eigene Funktion
Die Abgabenordnung (AO) verlangt nicht nur eine tatsächlich steuerbegünstigte Geschäftsführung. Zur Selbstlosigkeit gehört nach § 55 Absatz 1 Nummer 4 auch die Bindung des verbleibenden Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke. § 61 Absatz 1 betrifft die hinreichend bestimmte Festlegung des Verwendungszwecks in der Satzung.
§ 61 Absatz 3 behandelt die nachträgliche Änderung einer solchen Bestimmung. Nach der im Urteil erläuterten Regel kann die Satzung dadurch von Anfang an steuerlich unzureichend sein; die Vorschrift eröffnet unter ihren Voraussetzungen Änderungen von Steuerbescheiden für zurückliegende Jahre. Der Fall darf deshalb nicht auf die Frage verkürzt werden, ob bereits Geld an Privatpersonen geflossen ist.
AO § 163: Billigkeit korrigiert nicht jede harte Rechtsfolge
§ 163 AO ermöglicht eine abweichende Steuerfestsetzung, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Die Entscheidung erklärt jedoch: Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgesehene Rechtsfolge wird nicht allgemein im Billigkeitsverfahren aufgehoben. Die steuerliche Belastung ging nach Auffassung des Gerichts hier nicht unbeabsichtigt über das hinaus, was das Gesetz erreichen sollte.
Dass tatsächlich keine schädliche Vermögensverwendung stattfand, genügte bei dem über ein Jahr bestehenden Satzungsmangel nicht. Der BFH unterschied dabei zwischen formeller Satzungsmäßigkeit und tatsächlicher Geschäftsführung. Er entschied über den Billigkeitsantrag; das bereits abgeschlossene Steuerfestsetzungsverfahren wurde nicht nochmals insgesamt eröffnet.
Warum die Entscheidung für Reitvereine interessant ist
Für einen Reitverein können Vereinsausstattung, Anlagen und Rücklagen für sportliche Aufgaben zum wichtigen Bestand gehören. Der gemeinnützigkeitsrechtliche Zusammenhang ist deshalb auch bei einer Satzungsmodernisierung relevant. Entschieden wurde über eine GmbH. Für Vereine ist besonders die eigenständige Bedeutung der Vermögensbindung in der Satzung relevant.
Eigene Anlagen, gepachtete Flächen und geliehene Ausrüstung sind unterschiedlich einzuordnen. Für die Satzungsregel bleibt entscheidend, wie das steuerlich gebundene Vermögen bestimmt wird.
Beispiel aus der Vereinsarbeit
Nehmen wir folgende Situation an: Ein Reitverein passt seine Satzung für mehrere Abteilungen an. Der Absatz zur Vermögensbindung wird dabei nicht übernommen. Die Reitanlage und die übrige Ausstattung werden weiterhin wie zuvor genutzt. Der Vorstand sollte den Fehler deshalb weder allein an der laufenden Nutzung noch an einem fehlenden Geldabfluss messen.
Vergleichen Sie bei einer Neufassung deshalb die vollständigen Satzungstexte und lassen Sie einen erkannten Mangel fachlich klären.
Satzungsänderungen nachvollziehbar vorbereiten
Für Vorstand und Mitglieder ist ein Vergleich hilfreich, der die alte und die vorgeschlagene Satzung vollständig gegenüberstellt. Die Regelung zur Vermögensbindung sollte vollständig erhalten bleiben. Vergleichen Sie insbesondere den bestimmten Verwendungszweck oder den benannten geeigneten Empfänger mit der bisherigen Fassung. Beschlussfassung, rechtliche Wirksamkeit und steuerliche Behandlung einer Änderung sind verschiedene Fragen.
In die Vereinsablage gehören die beschlossenen Fassungen, die maßgeblichen Zeitpunkte und die dazu geführte Korrespondenz. Eine fachkundige Prüfung des Entwurfs lässt sich mit diesen Unterlagen gezielt vorbereiten. Das Urteil enthält keine sichere Schonfrist für Fehler von einigen Wochen oder Monaten und keine allgemeine Zusage, dass eine spätere Korrektur sämtliche Folgen rückwirkend beseitigt.